Klage gegen die Neubautrasse der A 44 – deutliche Parallelen zur A 94

(21.04.10)

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Klage eines Naturschutzvereins gegen den Bau eines Teilstücks der Autobahn A 44 (Kassel - Herleshausen) zwischen Hessisch Lichtenau-Ost und Hasselbach abgewiesen. In Sachverhalt und Argumentation erinnert der Fall stark an die Trasse Dorfen der A 94. Das Urteil untermauert so erneut die Genehmigungsfähigkeit und Rechtmäßigkeit des Baus der Streckenabschnitte und zeigt auch eine klare diesbezügliche Tendenz der Rechtssprechung.

Mit dem Gesamtprojekt soll eine Lücke der Autobahnverbindung Rhein/Ruhr Kassel - Dresden geschlossen werden. Im planfestgestellten Abschnitt verläuft die Trasse zwischen Teilen des FFH-Gebiets "Werra- und Wehretal" sowie in der Nachbarschaft weiterer Natura-2000-Gebiete, ohne diese direkt zu berühren. Die beiden westlich anschließenden Planungsabschnitte sind nach letztlich erfolglosen Klagen des Klägers fertiggestellt bzw. in Bau.
Im Mittelpunkt des nunmehr entschiedenen Klageverfahrens stand die Frage, ob das Vorhaben mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets "Werra- und Wehretal" verträglich ist, das insbesondere dem Schutz der Fledermausarten "Großes Mausohr" und "Bechsteinfledermaus" dient. Diese Frage hat das Gericht bejaht.

Zu den Gründen:
Bau und Betrieb der Autobahn könnten zwar an sich zur Zerschneidung von Flugrouten des Großen Mausohrs und Wechselbereichen der Bechsteinfledermaus führen, die wegen ihrer Vernetzungsfunktion auch gebietsextern von den Erhaltungszielen des Gebiets umfasst sind. Die Planung verhindert die Realisierung dieser Risiken aber mit einem umfänglichen Schutzkonzept durch Reglementierung des Bauablaufs, die Errichtung von Querungshilfen, Leitstrukturen und Sperreinrichtungen sowie ergänzende Vorkehrungen eines Risikomanagements. Der Verlust außerhalb der Gebietsgrenzen liegender Jagdhabitate der Fledermäuse stellt gleichfalls keine erhebliche Beeinträchtigung dar, weil das FFH-Gebiet so abgegrenzt ist, dass es für beide Arten alle wichtigen Habitatelemente in ausreichendem Umfang enthält.
Die mit dem Bau der Autobahn verbundenen Stickstoffdepositionen in dem FFH-Gebiet "Werra- und Wehretal" werden zwar dazu führen, dass die schon bisher weit über den herangezogenen Beurteilungswerten liegende Belastung FFH-rechtlich geschützter Waldlebensräume geringfügig weiter ansteigt. Die Zusatzbelastung wird aber so minimal sein, dass sie nach gesicherter fachwissenschaftlicher Einschätzung keinen signifikanten Ursachenbeitrag zur Schädigung dieser Lebensräume leisten kann. Sie fällt deshalb unter den aus dem gemeinschaftsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgenden Bagatellvorbehalt.

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